Rechtsgrundlagen
Landesrahmenvertrag mit Anlagen
Der vollständige Landesrahmenvertrag für Nordrhein-Westfalen nach § 131 SGB IX gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020.
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Relevante Passagen "Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht"
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Relevante Passagen "Leistungen in Pflegefamilien"
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Relevante Passagen "Leistungen im Rahmen der „solitären“ heilpädagogischen Frühförderung"
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- Rahmenvertrag B. Besonderer Teil – Kapitel 1.1 und 1.2
- Anlage A: Rahmenleistungsbeschreibung „Heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung“ (A.2.2)
- Anlage B: Ermittlung der Vergütung zu Leistungen im Rahmen der "solitären" heilpädagogischen Frühförderung (4.2)
- Anlage F: Meldung besonderer Vorkommnisse
- Anlage U: Umstellungsregelungen zum 01.01.2020
Relevante Passagen "Leistungen in der Kindertagesbetreuung"
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- Rahmenvertrag B. Besonderer Teil – Kapitel 1.1 und 1.2
- Anlage A: Rahmenleistungsbeschreibung „Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder“ (A.2.1)
- Anlage A: Rahmenleistungsbeschreibung „Heilpädagogische Leistungen in der Kindertagespflege“ (A.2.3)
- Anlage B: Ermittlung der Vergütung zu „Heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen“ (B.4.1)
- Anhang zu B.4.1: Herleitung der Basisleistung und individuellen Leistungen
- Anlage F: Meldung besonderer Vorkommnisse
- Anlage I: Protokollerklärung zu B.4.1 „Verfahren zur Finanzierung von Leistungen in Kindertageseinrichtungen (Westfalen-Lippe)“
- Anlage U: Umstellungsregelungen zum 01.01.2020
Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung
Die Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung schafft ab 2020 verlässliche und einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten und beinhaltet verbindliche Vorgaben für die Frühförderung von allen Vorschulkindern in Nordrhein-Westfalen, die von Behinderung bedroht sind oder eine Behinderung haben.
Rahmenvereinbarung "Ö" NRW
Die Rahmenvereinbarung NRW der Landschaftsverbände und kommunalen Spitzenverbände über die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe regelt das enge Zusammenwirken der Vereinbarungspartner.