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Pflegefamilien für Kinder mit Behinderung

Der LWL ist für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die in einer Pflegefamilie leben, zuständig.

Auf dieser Seite haben wir die wesentlichen Informationen für Pflegeeltern und interessierte Personen aufbereitet.

Für welche Pflegekinder ist der LWL zuständig?

  • Der LWL ist für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen und/oder Sinnesbeeinträchtigung in Pflegefamilien zuständig.
  • Für Pflegekinder mit einer seelischen Behinderung bleibt nach dem Schuleintritt weiterhin die Jugendhilfe, d. h. das örtliche Jugendamt, zuständig. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten sind im Bundesrecht (§ 10 SGB VIII) geregelt und haben ihren Grund darin, dass sich die Hilfen bei seelischen Behinderungen praktisch wenig von den Hilfen bei einem erzieherischen Bedarf in der Familie unterscheiden.
  • Der LWL ist örtlich zuständig für die Pflegekinder, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben.

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Informationen zum Antragverfahren und mehreren Möglichkeiten Anträge zu stellen finden Sie auf dieser Seite.

Wer führt die Teilhabeplangespräche durch?

Im Rahmen der Gesamtplanung werden wir die Kinder und Jugendlichen einmal jährlich in der Pflegefamilie besuchen. Die Gesprächstermine werden wir rechtzeitig vorher mit Ihnen vereinbaren.

Wir überprüfen gemeinsam mit Ihnen, ob die Hilfe wirksam und noch bedarfsgerecht ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kommen möglicherweise auch zusätzliche oder andere Leistungen in Betracht.

Von wem erhalten Sie praktische Begleitung und Beratung?

In Ihrer Familie finden jungen Menschen einen sicheren Ort, an dem sie feste Beziehungen aufbauen und sich weiterentwickeln können. Pflegeeltern leisten Tag für Tag einen entscheidenden Beitrag für die Teilhabe und Selbstbestimmung der Pflegekinder. Häufig stellen sie ihre eigenen Bedürfnisse zurück, um sich dieser zeitaufwändigen, kräftezehrenden und auch emotionalen Herausforderung zu widmen.

Eine verlässliche Begleitung und Beratung, die Unterstützung in Krisensituationen sowie die Vernetzung mit weiteren Institutionen wie Kita, Schule, Krankenkassen sicherstellt, erfolgt in Westfalen-Lippe durch freie Träger.

Gemäß Landesrahmenvertrag ist die Anbindung an einen freien Träger vorgesehen, Intensität und Dauer der Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf. Es ist notwendig, dass der beratende und begleitende Träger u. a. in möglichen Krisensituationen kurzfristig vor Ort sein kann.

Welche finanziellen Leistungen erhalten Pflegefamilien?

Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben sich auf eine landeseinheitliche Gestaltung der monatlichen Pauschalbeträge für Pflegefamilien, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung betreuen, verständigt: Das sogenannte Pflegefamiliengeld NRW. Seit dem 1. Januar 2021 wird das neue Pflegefamiliengeld schrittweise eingeführt.

Das monatliche landeseinheitliche Pflegefamiliengeld besteht aus dem nach Alter gestaffelten Betrag für materielle Aufwendungen, dem Betrag für die Kosten der Erziehung und dem einheitlichen Entlastungsbetrag. Die Kosten der Erziehung variieren je nach Inanspruchnahme einer Begleitung durch einen Leistungserbringer.

Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 515 Euro kann zum Beispiel für eine Unterstützung im Haushalt, aber auch für zusätzliche Betreuungskräfte eingesetzt werden, um im Alltag entlastet zu werden. Des Weiteren kann für eine "Auszeit" ein jährlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 2.400 Euro gewährt werden. Mit diesem können die Pflegeeltern beispielsweise einen Erholungsurlaub organisieren und die Betreuung des Pflegekindes in diesem Zeitraum sicherstellen - entweder durch eine Kurzzeitbetreuung oder den Urlaub mit den Pflegeeltern und einer weiteren Betreuungsperson.

Was ist zu tun, wenn Ihr Pflegekind weitere Leistungen benötigt?

Der LWL ist insgesamt für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, die in der Pflegefamilie erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel einmalige freiwillige Beihilfen.

Informationen zur Finanzierung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien finden Sie im Beihilfenkatalog für Nordrhein-Westfalen.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf gesetzliche Zuschüsse und Leistungen. Sie brauchen für diese keinen zweiten Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen. Im Rahmen der mindestens einmal jährlichen Teilhabeplanung werden auch diese weitergehenden Maßnahmen geplant und die örtlichen Ämter nötigenfalls durch den LWL in die Teilhabeplanung einbezogen.

Was ist, wenn die Pflegeeltern nahe Verwandte des Pflegekindes sind?

Das macht für uns keinen Unterschied. Sie erhalten auch in diesen Fällen die gleichen Leistungen wie Pflegeeltern, die mit dem Pflegekind nicht verwandt sind.

Was passiert, wenn Pflegekinder volljährig werden?

Die Zuständigkeit gilt auch für über 18-jährige junge Menschen bis zum Ende der Schulausbildung.

Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ist frühzeitig auf eine Beendigung der Maßnahme oder einen anschließenden Wechsel in ein Wohnangebot für erwachsene Menschen mit Behinderung hinzuwirken.

Übersicht über den Verfahrensablauf zur Auswahl und Überprüfung der Pflegefamilie

Zur Gewinnung und Beratung von Pflegefamilien kooperiert der LWL mit einem Verbund von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe:

STEPPKE – Soziale Teilhabe in Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche in der Eingliederungshilfe

STEPPKE ist ein Verbund von freien Trägern unter Federführung des LWL-Referats Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche zur Betreuung und Beratung von Pflegefamilien mit Pflegekindern in der Eingliederungshilfe.

Dem freien Träger obliegt die Werbung, Akquise und Schulung der potenziellen Pflegefamilie sowie die Vorbereitung des Pflegeverhältnisses.

Der LWL trifft in Absprache mit dem freien Träger die endgültige Entscheidung über die Eignung der Pflegefamilie.

Online-Anträge

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