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Kind im Rollstuhl mit einem Lernspiel (Foto: Olesia Bilkei - adobe.stock.com)

Heilpädagogische und kombinierte Kitas

Nahezu alle Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in Westfalen-Lippe werden in kombinierter Form geführt: Kinder mit Behinderung aus heilpädagogischen Gruppen und Kinder aus Regelgruppen werden dort gemeinsam gefördert. Darüber hinaus gibt es weitere Gruppen für Kinder ohne Behinderung.

Die heilpädagogischen Plätze sind Kindern mit einem besonderen individuellen Bedarf vorbehalten, wie z. B. kleinere Gruppen, multiprofessionelle Teams sowie gegebenenfalls pflegerische Fachkenntnisse.

Der LWL als Kostenträger entscheidet im gemeinsamen Austausch mit den Einrichtungen und den Jugendämtern über die Platzvergabe.

Gegebenenfalls ist alternativ eine Antragstellung für einen Platz in einer inklusiven wohnortnahen Kindertageseinrichtung möglich, da die Anzahl der heilpädagogischen Plätze begrenzt ist. Dabei besteht der Rechtsanspruch der Eltern gegenüber dem örtlichen Jugendamt.

Wichtig: Da es keine Garantie auf einen Platz in einer kombinierten Kindertageseinrichtung gibt, können Kinder zusätzlich bei dem örtlichen Jugendamt in einem Regelkindergarten mit inklusiven Plätzen angemeldet werden.

Tipps

Damit wir Ihren Antrag optimal bearbeiten können, beachten Sie bitte folgende Punkte bei der Antragsstellung und dem ggf. folgenden Schriftwechsel:

  • Bitte sortieren Sie die Unterlagen des Antrage in folgender Reihenfolge:
  1. Antragsvordruck
  2. Stellungnahme des Jugendamtes
  3. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  4. Ärztliche und therapeutische Stellungnahme/n
  5. Stellungnahme Einrichtungsträger
  • Die eingereichten Anträge/Unterlagen sollten grundsätzlich nicht getackert werden.
  • Es sollte kein farbiges Papier genutzt werden.

Beförderung von Kindern mit Behinderung zu Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen (HPK)

Die Träger der Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen die notwendige Beförderung der Kinder sicher (Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege). Der LWL erstattet den Trägern die entstandenen Beförderungskosten. Er unterstützt diese bei der Vergabe der Beförderungsleistungen an Beförderungsunternehmen und der entsprechenden Vertragsgestaltung. Die Anwendung des Vertrages und die Abrechnung mit dem Unternehmen wird beratend begleitet.