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Leistungen über Tag und Nacht (Wohneinrichtungen)

Der LWL ist zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einrichtungen mit Betreuung über Tag und Nacht.

Für Kinder vor Beginn der Schulpflicht und Jugendliche sowie junge Volljährige nach Beendigung der Schulbildung wird die Leistung zur sozialen Teilhabe gem. § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht.

Kinder und Jugendliche, die die Schule besuchen, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Für welche Kinder und Jugendliche ist der LWL zuständig?

Der LWL ist für Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige mit einer geistigen, körperlichen und/oder Sinnesbeeinträchtigung zuständig, die in einem Internat oder in einer Wohneinrichtung leben.

Für Kinder mit einer seelischen Behinderung wird mit Schuleintritt die Jugendhilfe, d. h. das örtliche Jugendamt, zuständig. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe kann über die Volljährigkeit hinaus bis zum 21. Lebensjahr, in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr, bestehen. Die Zuständigkeiten sind im Bundesrecht (§ 10 SGB VIII) geregelt und haben ihren Grund darin, dass die Hilfen bei seelischen Behinderungen sich praktisch wenig von den Hilfen bei einem erzieherischen Bedarf in der Familie unterscheiden.

Der LWL ist örtlich zuständig für Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben.

Wer führt die Teilhabeplanung durch?

Die Gesamtplanung (Teilhabeplanung) wird durch die Teilhabeplaner:innen des LWL durchgeführt.

Im Rahmen der Gesamtplanung werden wir die Kinder und Jugendlichen einmal jährlich in der Pflegefamilie besuchen.

Das Gesamtplangespräch dient dem persönlichen Kontakt, der Ermittlung des individuellen Bedarfs und der Vereinbarung der Teilhabeziele.

Wir arbeiten in einem multiprofessionellem Team. Jedem Kind bzw. Jugendlichen ist eine Teilhabeplaner:in (pädagogische Fachkraft) und eine Fallmanager:in (Verwaltungsfachkraft) zugeordnet.

Ihre zuständigen Ansprechpersonen können Sie weiter unten suchen.

Was können geeignete Einrichtungen sein?

Die Auswahl der Einrichtung orientiert sich an den Bedarfen des Kindes oder Jugendlichen. Das können vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungs-/Jugendhilfe oder Internate sein.

Zuständig für die Suche nach einer geeigneten Einrichtung sind in erster Linie die sorgeberechtigten Personen/Vormünder. Der LWL unterstützt und berät bei der Suche.

 

Was ist die Kurzzeitbetreuung?

Das Dezernat Jugend und Schule unterstützt Entlastungen in Form von Kurzzeitbetreuung, welche Kindern, Jugendlichen die Möglichkeit bietet zeitlich befristet in einer Wohneinrichtung betreut zu werden.

Es handelt sich bei der Kurzzeitbetreuung um eine stationäre Maßnahme in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen oder Dauerpflegeeinrichtungen mit eingestreuten Kurzzeitplätzen.

Ziel der Kurzzeitbetreuung

Die Kurzzeitbetreuung soll (Pflege)Eltern / Pflegenden die Möglichkeit geben in Krisen (z.B. bei Krankenhausaufenthalten), Urlaub aber auch in Situationen von Überforderung, für Entlastung zu sorgen, indem die Kinder in einem zeitlich vereinbarten Rahmen, adäquat in einer Pflegeeinrichtung betreut und gefördert werden.

Ein Kurzzeitaufenthalt soll Entlastung für Familien schaffen, um die Betreuung im eigenen Haushalt auch langfristig zu sichern und eine Dauerunterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werden kann.

Finanzierung und Antrag auf Kurzzeitbetreuung

Die Finanzierung der Kurzzeitbetreuung erfolgt zunächst durch die Pflegekasse.

Wenn die Mittel der Pflegekasse ausgeschöpft sind, übernimmt der LWL die weitere Finanzierung.

Die sorgeberechtigte/n Person/en (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger:in) stellen den Antrag auf Kurzzeitbetreuung.

Der Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung beinhaltet allgemeine Fragen, wie Name, Adresse, Krankenversicherung und speziellere Fragen zu Behinderung, Pflegeversicherung und Vermögen (ein Einkommenseinsatz wird nicht gefordert). Voraussetzungen sind eine aktuelle ärztliche Diagnostik zur Behinderung.

Der Nachweis der Behinderung muss nur bei der 1. Antragstellung erfolgen, die Häufigkeit und Dauer zur Inanspruchnahme einer Kurzzeitbetreuung ist nicht begrenzt.

Den Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden Sie hier.

Folgeanträge können formlos mit Angabe von Einrichtung und zeitlichem Umfang an  teilhabe-kiju-530@lwl.org gesendet werden.

Zuständigkeit und Personenkreis

Anspruch auf Kurzzeitbetreuung haben die im Haushalt lebenden, zu pflegenden und betreuenden Kinder und Jugendlichen mit einer geistigen, körperlichen, seelischen Behinderung und/oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben (vgl. §98 SGB IX). Der LWL ist zuständiger Kostenträger der Leistung (§94 i.V.m. §1 AG-SGB IX NRW) bis zur Beendigung der Schulausbildung. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist die Jugendhilfe, das örtliche Jugendamt, ab Schuleintritt zuständig. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist der LWL bis zum Schuleintritt zuständig. Mit Schuleintritt ist der Antrag beim örtlichen Jugendamt zu stellen.

Bei einer medizinischen Reha liegt die Zuständigkeit beim medizinischen Träger, sodass der Antrag bei diesem zu stellen ist.

Fahrtkosten

Auf Anfrage übernimmt der LWL die Hin- und Rückfahrt zur Einrichtung der Kurzzeitbetreuung. Hierbei ist grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel zu benutzen.

In Einzelfällen werden die Kosten eines Transports mit PKW oder Krankentransport übernommen. Dies bedarf einer schriftlichen Begründung.

Welche Einrichtungen kann ich nutzen?

Man kann deutschlandweit nach Einrichtungen suchen, die eine Kurzzeitbetreuung anbieten und diese in Anspruch nehmen.

Dazu kann man sich mit den Einrichtungen in Verbindung setzen und gemeinsam mit diesen einen Antrag auf Kurzzeitbetreuung beim Dezernat Jugend und Schule stellen.

 

Was bedeutet Internatsunterbringung?

Bei Unterbringung in einem Internat verbringen die Kinder in der Regel die Werktage im Internat und die Wochenenden und Schulferien zu Hause.

Eine Internatsunterbringung ist dann möglich, wenn der schulische Förderort nicht in einer angemessenen Fahrzeit zu erreichen ist. Dies ist der Fall, wenn die Schulwegdauer für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Grundschule) für den Hin- und Rückweg mehr als 1 Stunde bzw. im Sekundarbereich I und II mehr als 3 Stunden beträgt.

Eine Internatsunterbringung kommt auch in Frage, wenn ein schulpflichtiges Kind mit wesentlicher Behinderung zeitgleich einer stationären Unterbringung bedarf.

Zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts übernimmt der LWL die Unterbringungskosten. Zusätzlich erhalten die Kinder im Internat einen monatlichen Barbetrag, vergleichbar mit einem Taschengeld. Dieser ist nach Alter gestaffelt. Des Weiteren können Zusatleistungen, wie z. B. Bekleidungsgeld und die Kostenübernahme für Klassenfahrten, beantragt werden.

 

Welche Internatsformen gibt es?

Es gibt Internate mit verschiedenen Schwerpunkten, spezialisiert auf die Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit entsprechenden Behinderungsbildern. Diese Schwerpunkte orientieren sich in der Regel an den individuellen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung).

Einige Internate sind zentral aufgebaut, sodass Schule und Wohnen auf dem gleichen Gelände, ggf. sogar im gleichen Gebäude stattfinden. Andere Internate trennen Schule und Wohnen, sodass die Schüler:innen mit einem Fahrtdienst gebracht oder je nach Möglichkeit eigenständig zur Schule fahren.

Ein Internat ist klar abzugrenzen von Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Eine Internatsunterbringung ist immer verbunden mit einer Schulbildung, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II.

 

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt werden durch den Schulträger gezahlt. Unterscheiden sich in Einzelfällen der Schul- und Internatsort, übernimmt der Schulträger regelmäßig die Beförderungskosten zwischen den Einrichtungen.

Hat ein Kind vor der Unterbringung im Internat bei seinen oder einem Elternteil gelebt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis, die durch die Abwesenheit des Kindes aus dem Haushalt entsteht, möglich sein.

Sobald das Kind die 10. Klasse besucht, werden die Eltern aufgefordert, einen Antrag auf BAföG zu stellen.

Wie erfolgt die Aufnahme in einer geeigneten Wohneinrichtung?

Die sorgeberechtigte Person (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger:in) stellt einen Grundantrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche.

Es ist zwingend erforderlich, dass dem Antrag aktuelle Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen oder andere aussagekräftige medizinische Unterlagen) hinzugefügt werden, aus denen die (Mehrfach-)Behinderung des Kindes eindeutig hervorgeht.

Die LWL-Teilhabeplaner:innen führen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens die Bedarfsermittlung durch, planen und steuern die Maßnahmen und überprüfen die vereinbarten Wirkungsziele.

  • Bedarfsermittlung: In einem persönlichen Gespräch ermitteln die LWL-Teilhabeplaner:innen den individuellen Bedarf. Dazu nutzen sie das Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW KiJu und greifen auf ärztliche und weitere Unterlagen zurück.
  • Feststellung der Leistung: Auf Grundlage der Bedarfsermittlung und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes wird die bedarfsgerechte Leistung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte entschieden.
  • Planung: Die festgestellte Leistung wird von der Teilhabeplaner:in in einem Gesamtplan dokumentiert und den Sorgeberechtigten zur Verfügung gestellt.
  • Steuerung: Die LWL-Teilhabeplaner:innen haben die Fallführung. Für die Dauer der Leistungsgewährung sind die Teilhabeplaner:innen sowohl bei entwicklungsbedingten Veränderungen als auch bei strukturellen, rechtlichen und weiteren Anliegen beteiligt. So unterstützen sie zum Beispiel bei der Entwicklung von Perspektiven an den Übergängen in einen neuen Lebensabschnitt, etwa von Kita in Schule, von Schule in Ausbildung oder Werkstatt.
  • Überprüfung: Im jährlichen Abstand finden persönliche Gespräche statt, bei denen die im Gesamtplan festgeschriebenen Bedarfe und Ziele besprochen und soweit erforderlich neu beschrieben werden.

Zur Aufnahme wird eine formlose Kostenzusage erteilt. Nach Mitteilung des konkreten Aufnahmetermins wird eine formelle Kostenzusage erteilt werden.

Die Aufnahme erfolgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nach Maßgabe der Hilfebedarfsgruppe des jeweiligen Leistungstypen, in der Regel zunächst in LT5 HBG 1. Die ersten zwölf Wochen sollen zur Konkretisierung der weiteren Bedarfe genutzt werden. Vor Ablauf dieser Zeit sind im Rahmen des HMBW-Verfahrens der ausführliche Metzler-Bogen nebst eines aussagekräftigen Berichts von der Einrichtung einzureichen.

In Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erfolgt die Aufnahme nach den aktuellen Tagessätzen der gültigen Entgeltvereinbarung.

Gibt es zur Erstellung von Verlaufs- und Entwicklungsberichten innerhalb der Teilhabeplanung bereits ICF-basierte Formulare und Arbeitshilfen?

Entsprechende Formulare und Arbeitshilfen befinden sich in der Planung. Bis auf Weiteres können die bisherigen Berichtsformen genutzt werden.

Wer ist für weitere Leistungen zuständig?

In Abstimmung mit der Einrichtung können Kinder, Jugendliche und junge Volljährige ihre Familien gem. § 115 SGB IX besuchen. Vom LWL werden in einem Jahr zehn Besuchsfahrten zur Familie bezahlt. Für Jugendliche über 18 Jahren sind es sechs Besuche.

Wenn die Familie oder die Kinder/der Jugendliche/ junger Volljähriger selbst außerhalb von Westfalen-Lippe wohnen, werden sieben Fahrten für Minderjährige und vier Fahrten für Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr gezahlt.

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in Wohneinrichtungen leben, bekommen monatlich einen jährlich festgelegten Barbetrag (Taschengeld) ausgezahlt.

Verweis auf Rundschreiben/Link

Da die durch den LWL gewährten Leistungen neben den Fachleistungen auch die existenzsichernden Leistungen beinhalten, sind auch die Bedarfe, die von dem Bildungs- und Teilhabepakt umfasst sind, grundsätzlich sicherzustellen. Es gilt der im § 31 SGB XII aufgeführte Katalog.

Verweis Beihilfekatalog / Link

Was ist in einer akuten Krisensituation zu tun?

Bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII und Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII ist weiterhin nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII das Jugendamt vor Ort zuständig.

Gemäß § 47 SGB VIII müssen neben dem Landesjugendamt, die örtlichen Jugendämter und der Träger der Eingliederungshilfe, der die Einrichtung belegt, über Ereignisse und Entwicklungen, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen beeinträchtigen, informiert werden.