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Pflegefamilien für Kinder mit Behinderung

Für welche Pflegekinder ist der LWL zuständig?

  • Der LWL ist für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen und/oder Sinnesbeeinträchtigung in Pflegefamilien zuständig.
  • Für Pflegekinder mit einer seelischen Behinderung bleibt nach dem Schuleintritt weiterhin die Jugendhilfe, d.h. das örtliche Jugendamt, zuständig. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten sind im Bundesrecht (§ 10 SGB VIII) geregelt und haben ihren Grund darin, dass die Hilfen bei seelischen Behinderungen sich praktisch wenig von den Hilfen bei einem erzieherischen Bedarf in der Familie unterscheiden.
  • Der LWL ist örtlich zuständig für die Pflegekinder, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben.

Wer führt die Teilhabeplanung durch?

Die Gesamtplanung (Teilhabeplanung) wird durch die Teilhabeplaner:innen des LWL durchgeführt.

Im Rahmen der Gesamtplanung werden wir die Kinder und Jugendlichen einmal jährlich in der Pflegefamilie besuchen.

Das Gesamtplangespräch dient dem persönlichen Kontakt, der Ermittlung des individuellen Bedarfs und der Vereinbarung der Teilhabeziele.

Wir arbeiten in einem multiprofessionellem Team. Jedem Kind bzw. Jugendlichen ist eine Teilhabeplaner:in (pädagogische Fachkraft) und eine Fallmanager:in (Verwaltungsfachkraft) zugeordnet.

Ihre zuständigen Ansprechpersonen können Sie weiter unten suchen.

Gibt es zur Erstellung von Verlaufs- und Entwicklungsberichten innerhalb der Teilhabeplanung bereits ICF-basierte Formulare und Arbeitshilfen?

Es wird derzeit an der Erstellung von einheitlichen Berichtsformularen gearbeitet. Sobald diese final vorliegen, finden Sie an dieser Stelle die entsprechenden Arbeitshilfen.

Wer ist für weitere Leistungen zuständig?

Der LWL ist insgesamt für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, die in der Pflegefamilie erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel einmaligen freiwillige Beihilfen. Informationen zur Finanzierung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien finden Sie im Beihilfenkatalog für Nordrhein-Westfalen.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf gesetzliche Zuschüsse und Leistungen.

Annexleistungen:

Die örtlichen Sozialhilfeträger sind laut aktueller Auslegung zuständig für Annexleistungen nach SGB IX bei gleichzeitiger Betreuung in Pflegefamilien. Mögliche Annexleistungen nach SGB IX können sein:

  • Assistenzleistungen (z.B. Integrationshelfer)
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung
  • Leistungen zur Mobilität
  • Hilfsmittel

Die Zuständigkeit für Annexleistungen nach SGB XII liegt beim LWL.

Mögliche Annexleistungen können hier folgende sein:

  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Was passiert, wenn Pflegekinder volljährig werden?

Die Zuständigkeit gilt auch für über 18-jährige junge Menschen bis zum Ende der Schulausbildung. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ist frühzeitig auf eine Beendigung der Maßnahme oder einen anschließenden Wechsel in ein Wohnangebot für erwachsene Menschen mit Behinderung hinzuwirken.

Wer übernimmt die fachliche Betreuung und Beratung der Pflegefamilie?

Zur Gewinnung und Beratung von Pflegefamilien kooperiert der LWL mit einem Verbund von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe.

STEPPKE – Soziale Teilhabe in Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche in der Eingliederungshilfe

STEPPKE ist ein Verbund von freien Trägern unter Federführung des LWL-Referats Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche zur Betreuung und Beratung von Pflegefamilien mit Pflegekindern in der Eingliederungshilfe.

Dazu schließt der LWL mit den Trägern einen Vertrag, der die Leistungsbeschreibung STEPPKE zur Grundlage ihrer Leistungen gegenüber der Pflegefamilie macht. Die zentralen Regelungen zu Qualitätsentwicklung und Verfahren innerhalb des Trägerverbunds werden in einem separaten Kooperationsvertrag vereinbart. Der Träger wird mit Abschluss dieser Vereinbarung in der Regel zugleich Mitglied im Kooperationsverbund.

Welche finanziellen Leistungen erhalten Pflegefamilien?

Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben sich auf eine landeseinheitliche Gestaltung der monatlichen Pauschalbeträge für Pflegefamilien, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung betreuen, verständigt: Das sogenannte Pflegefamiliengeld NRW. Seit dem 01.01.2021 wird das neue Pflegefamiliengeld schrittweise eingeführt.

Das monatliche landeseinheitliche Pflegefamiliengeld besteht aus dem nach Alter gestaffelten Betrag für materielle Aufwendungen, dem Betrag für die Kosten der Erziehung und dem einheitlichen Entlastungsbetrag. Die Kosten der Erziehung variieren je nach Inanspruchnahme einer Begleitung durch einen Leistungserbringer.

Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 515 Euro kann zum Beispiel für eine Unterstützung im Haushalt, aber auch für zusätzliche Betreuungskräfte eingesetzt werden, um im Alltag entlastet zu werden. Des Weiteren kann für eine „Auszeit“ ein jährlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 2.400 Euro gewährt werden. Mit diesem können die Pflegeeltern beispielsweise einen Erholungsurlaub organisieren und die Betreuung des Pflegekindes in diesem Zeitraum sicherstellen – entweder durch eine Kurzzeitbetreuung oder den Urlaub mit den Pflegeeltern und einer weiteren Betreuungsperson.