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Inklusive Kindertageseinrichtungen

Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen

Die wohnortnahe, gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen wird durch den LWL finanziell gefördert.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist gesetzlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen.

Die Förderung der Kinder kann sowohl durch den Aufbau zusätzlicher Fachkraftstunden als auch im Rahmen einer Gruppenstärkeabsenkung erfolgen.

Kinder auf einem Trampolin (Foto: Kleinert / GfG)

Wahlmöglichkeit des Fördermodells

Jeder Leistungserbringer kann sich für eines der Fördermodelle "Zusatzkraft" und "Gruppenstärkeabsenkung" entscheiden.

Beide Modelle werden nach landeseinheitlichen Pauschalen finanziert und erreichen das gleiche Ziel: Die Verbesserung des Personalschlüssels um die Förderung der Kinder mit Behinderung sicherzustellen.

Modell: Zusatzkraft

In diesem Modell bleibt die Gruppenstärke gemäß Anlage 1 zu § 33 KiBiz unverändert. In Erweiterung dieses Wertes wird weiteres Personal aus den erhöhten KiBiz-Pauschalen und den zusätzlichen Eingliederungshilfeleistungen durch den LWL finanziert.

Die notwendigen zusätzlichen Fachkraftstunden können über zusätzliches Personal oder über das Aufstocken der Stunden bereits beschäftigen Personals erreicht werden.

Die Höhe der notwendigen zusätzlichen Fachkraftstunden können Sie den aktuellen Fördergrundlagen entnehmen.

In den vom LWL gezahlten Eingliederungshilfeleistungen sind neben einem Anteil für Finanzierung der zusätzlichen Personalkosten auch bereits Mittel für Fortbildung, Supervision, Fallmanagement, Fachberatung und zum Ausgleich des Trägeranteils enthalten.

Modell: Gruppenstärkeabsenkung

In diesem Modell wird die Gruppenstärke pro Kind mit Behinderung um einen Platz abgesenkt. Der gemäß Anlage 1 zu § 33 KiBiz erforderliche Personalwert bleibt jedoch unverändert und wird um zusätzliche Fachkraftstunden ergänzt. Sowohl die durch den abgesenkten Platz wegfallende KiBiz-Pauschale als auch die ergänzenden zusätzlichen Fachkraftstunden sind durch die erhöhte KiBiz-Pauschale für Kinder mit Behinderung und die zusätzlichen Eingliederungshilfeleistungen durch den LWL finanziert.

Vor Beantragung einer Förderung im Modell "Gruppenstärkeabsenkung" ist eine Genehmigung vom örtlichen Jugendamt einzuholen. Hierbei muss bestätigt werden, dass das Vorhaben unter Einhaltung der aktuellen Kinder- und Jugendhilfeplanung möglich ist.

Die Höhe der notwendigen zusätzlichen Fachkraftstunden, die die Gruppenstärkeabsenkung ergänzen, können Sie den aktuellen Fördergrundlagen entnehmen.

In den vom LWL gezahlten Eingliederungshilfeleistungen sind neben einem Anteil für Finanzierung der zusätzlichen Personalkosten und der Kosten für die abgesenkten Plätze auch bereits Mittel für Fortbildung, Supervision, Fallmanagement, Fachberatung und zum Ausgleich des Trägeranteils enthalten.

Ergänzung der Leistungen aus dem KiBiz

Bereits das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) regelt, dass Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behindung bedroht sind gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Diesem Anspruch trägt das Land Nordrhein-Westfalen Rechnung, indem es für Kinder mit Behinderung eine erhöhte Kindpauschale gewährt.

Die Eingliederungshilfeleistungen des LWL bauen auf diesem System auf. Die notwendigen zusätzlichen Fachkraftstunden bzw. die Absenkung der Gruppenstärke werden dem Träger der Kindertageseinrichtung aus dem Einsatz der zusätzlichen KiBiz-Mittel und den Eingliederungshilfeleistungen durch den LWL gegenfinanziert.

Antragsstellung durch die Einrichtung über das örtliche Jugendamt

Die Anträge sind vom Träger einer Kindertageseinrichtung über das örtliche Jugendamt beim LWL zu stellen. Das Jugendamt nimmt dazu Stellung, ob und inwieweit die Rahmenbedingungen der Förderung mit der Jugendhilfeplanung in Einklang stehen. Insbesondere die Frage, ob die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen der "Gruppenstärkeabsenkung"  gegeben ist, muss vom Jugendamt bestätigt werden.

Die Formulare finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Alternativ können Sorgeberechtigte den Antrag hier auch selbst online stellen.

Anträge aufgrund einer Schulrückstellung

Sollte aufgrund einer Schulrückstellung ein Antrag auf Weiterbewilligung der Basisleistung I notwendig werden, reichen Sie zur Bearbeitung bitte folgende Unterlagen hier ein:

  1. den Rückstellungsbescheid der Grundschule
  2. die Fortschreibung des Teilhabe- und Förderplans für das weitere Jahr
  3. einen (formlosen) Antrag auf Weiterbewilligung der Basisleistung I (und ggf. der zusätzlichen individuellen Leistungen)

Weitere Unterlagen sind nicht notwendig.

Sollte ein Neuantrag mit einer Schulrückstellung einhergehen, übersenden Sie bitte die üblichen Unterlagen für einen Neuantrag auf Basisleistung I und fügen den Schulrückstellungsbescheid den Antragsunterlagen bei.

Bitte schicken Sie die Unterlagen in beiden Fällen über Ihr örtliches Jugendamt an den LWL.

Tipps

Damit wir Ihren Antrag optimal bearbeiten können, beachten Sie bitte folgende Punkte bei der Antragsstellung und dem ggf. folgenden Schriftwechsel:

  • Bitte sortieren Sie die Unterlagen des Antrags in folgender Reihenfolge:
  1. Antragsvordruck
  2. Stellungnahme des Jugendamtes
  3. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  4. Ärztliche und therapeutische Stellungnahme/n
  5. Teilhabe- und Förderplan
  6. ggf. Konzeption der Kindertageseinrichtung
  • Die eingereichten Anträge/Unterlagen sollten grundsätzlich nicht getackert werden.
  • Es sollte kein farbiges Papier genutzt werden.