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Leistungen über Tag und Nacht (Wohneinrichtungen)

Der LWL ist zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einrichtungen mit Betreuung über Tag und Nacht.

Was bedeutet Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht?

Einrichtungen über Tag und Nacht sind Wohneinrichtungen oder Internate für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen und/oder Sinnesbeeinträchtigung.

Je nach individuellen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen können sowohl Eingliederungshilfe- als auch Jugendhilfeeinrichtungen belegt werden.

Die Wohnform richtet sich nach den Bedarfen und dem Behinderungsbild des jungen Menschen. Hier gibt es u.a. 

  • allgemeine Wohneinrichtungen
  • spezialisierte Wohneinrichtungen (z. B. Autismus)
  • Kleinsteinrichtungen (SPLG)
  • Außenwohngruppen
  • Intensivwohngruppen

Für Kinder vor Beginn der Schulpflicht und Jugendliche sowie junge Volljährige nach Beendigung der Schulbildung wird die Leistung zur sozialen Teilhabe gem. § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht.

Kinder und Jugendliche, die die Schule besuchen, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Was bedeutet Internatsunterbringung?

Bei Unterbringung in einem Internat verbringen die Kinder in der Regel die Werktage im Internat und die Wochenenden und Schulferien zu Hause.

Eine Internatsunterbringung ist dann möglich, wenn der schulische Förderort nicht in einer angemessenen Fahrzeit zu erreichen ist. Dies ist der Fall, wenn die Schulwegdauer für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Grundschule) für den Hin- und Rückweg mehr als 1 Stunde bzw. im Sekundarbereich I und II mehr als 3 Stunden beträgt.

Eine Internatsunterbringung kommt auch in Frage, wenn ein schulpflichtiges Kind mit wesentlicher Behinderung zeitgleich einer stationären Unterbringung bedarf.

Zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts übernimmt der LWL die Unterbringungskosten. Zusätzlich erhalten die Kinder im Internat einen monatlichen Barbetrag, vergleichbar mit einem Taschengeld. Dieser ist nach Alter gestaffelt. Des Weiteren können Zusatleistungen, wie z. B. Bekleidungsgeld und die Kostenübernahme für Klassenfahrten, beantragt werden.

Welche Internatsformen gibt es?

Es gibt Internate mit verschiedenen Schwerpunkten, spezialisiert auf die Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit entsprechenden Behinderungsbildern. Diese Schwerpunkte orientieren sich in der Regel an den individuellen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation
Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung).

Einige Internate sind zentral aufgebaut, sodass Schule und Wohnen auf dem gleichen Gelände, ggf. sogar im gleichen Gebäude stattfinden. Andere Internate trennen Schule und Wohnen, sodass die Schüler:innen mit einem Fahrtdienst gebracht oder je nach Möglichkeit eigenständig zur Schule fahren.

Ein Internat ist klar abzugrenzen von Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Eine Internatsunterbringung ist immer verbunden mit einer Schulbildung, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt werden durch den Schulträger gezahlt. Unterscheiden sich in Einzelfällen der Schul- und Internatsort, übernimmt der Schulträger regelmäßig die Beförderungskosten zwischen den Einrichtungen.

Hat ein Kind vor der Unterbringung im Internat bei seinen oder einem Elternteil gelebt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis, die durch die Abwesenheit des Kindes aus dem Haushalt entsteht, möglich sein.

Sobald das Kind die 10. Klasse besucht, werden die Eltern aufgefordert, einen Antrag auf BAföG zu stellen.

Für welche Kinder und Jugendliche ist der LWL zuständig?

Der LWL ist für Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige mit einer geistigen, körperlichen und/oder Sinnesbeeinträchtigung zuständig, die in einem Internat oder einer besonderen Wohnform leben.

Für Kinder mit einer seelischen Behinderung wird mit Schuleintritt die Jugendhilfe, d.h. das örtliche Jugendamt, zuständig. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe kann über die Volljährigkeit hinaus bis zum 21. Lebensjahr, in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr, bestehen.

Die Zuständigkeiten sind im Bundesrecht (§ 10 SGB VIII) geregelt und haben ihren Grund darin, dass die Hilfen bei seelischen Behinderungen sich praktisch wenig von den Hilfen bei einem erzieherischen Bedarf in der Familie unterscheiden.

Der LWL ist örtlich zuständig für Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben.

Wie erfolgt die Aufnahme in einer Wohneinrichtung?

Die sorgeberechtigte Person (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger:in) stellt einen Grundantrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche.

Es ist zwingend erforderlich, dass dem Antrag aktuelle Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen oder andere aussagekräftige medizinische Unterlagen) hinzugefügt werden, aus denen die (Mehrfach-)Behinderung eindeutig hervorgeht.

Wer ist zuständig für die Suche nach einer geeigneten Einrichtung?

Zuständig für die Suche nach einer geeigneten Einrichtung sind in erster Linie die sorgeberechtigten Personen/Vormünder. Der LWL unterstützt und berät bei der Suche.

Einrichtungen finden Sie u. a. hier:

Finden regelmäßige Gespräche mit dem LWL statt?

Die Teilhabeplaner:innen vereinbaren einmal jährlich ein Gesamtplangespräch, an dem das Kind sowie die sorgeberechtigten Personen teilnehmen. Des Weiteren können auch pädagogische Begleiter:innen der Einrichtung an dem Gespräch beteiligt werden.

Das Gesamtplangespräch dient dem persönlichen Kontakt, der Ermittlung des individuellen Bedarfs und der Vereinbarung der Teilhabeziele.

Sind andere Rehaträger involviert, werden auch diese an den Gesprächen beteiligt.

Muss ich als Elternteil etwas zu den Kosten für die Unterbringung hinzuzahlen?

Die Leistungen nach § 112 SGB IX werden einkommensunabhängig (§ 138 Abs. 1 Nr. 4) sowie vermögensunabhängig gewährt (§ 140 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 4).

Leistungen nach § 113 SGB IX für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen werden einkommensunabhängig (§ 138 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) sowie vermögensunabhängig (§ 140 Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) erbracht.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird ein Kostenbeitrag im Rahmen der häuslichen Ersparnisse eingefordert (wenn das Kind/der:die Jugendliche zuvor im Haushalt der leiblichen Eltern gelebt hat); (§ 142 Abs. 1 SGB IX).

Bei Personen über 18 Jahren wird kein Kostenbeitrag im Rahmen der häuslichen Ersparnisse eingefordert.

Das Kindergeld wird i. d. R. nicht vereinnahmt. Unterhalt wird nicht herangezogen.

Kann ich mein Kind tageweise zu Hause betreuen (z. B. an Wochenenden oder in den Ferien) oder es in der Einrichtung besuchen? Wer trägt die Fahrtkosten?

In Abstimmung mit der Einrichtung können Kinder, Jugendliche und junge Volljährige ihre Familien gem. § 115 SGB IX besuchen.

Vom LWL werden in einem Jahr zehn Besuchsfahrten zur Familie bezahlt. Für Jugendliche über 18 Jahren sind es sechs Besuche.

Wenn die Familie oder die Kinder/der Jugendliche/ junger Volljähriger selbst außerhalb von Westfalen-Lippe wohnt, werden sieben Fahrten für Minderjährige und vier Fahrten für Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr gezahlt.

Was ist in einer akuten Krisensituation zu tun?

Bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII und Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII ist weiterhin nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII das Jugendamt vor Ort zuständig. Gemäß § 47 SGB VIII müssen neben dem Landesjugendamt, die örtlichen Jugendämter und der Träger der Eingliederungshilfe, der die Einrichtung belegt, über Ereignisse und Entwicklungen, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen beeinträchtigen, informiert werden.

Was ist die Kurzzeitbetreuung?

Das Dezernat Jugend und Schule unterstützt Entlastungen in Form von Kurzzeitbetreuung, welche Kindern, Jugendlichen die Möglichkeit bietet zeitlich befristet in einer Wohneinrichtung betreut zu werden.

Es handelt sich bei der Kurzzeitbetreuung um eine stationäre Maßnahme in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen oder Dauerpflegeeinrichtungen mit eingestreuten Kurzzeitplätzen.

Ziel der Kurzzeitbetreuung

Die Kurzzeitbetreuung soll (Pflege)Eltern / Pflegenden die Möglichkeit geben in Krisen (z.B. bei Krankenhausaufenthalten), Urlaub aber auch in Situationen von Überforderung, für Entlastung zu sorgen, indem die Kinder in einem zeitlich vereinbarten Rahmen, adäquat in einer Pflegeeinrichtung betreut und gefördert werden.

Ein Kurzzeitaufenthalt soll Entlastung für Familien schaffen, um die Betreuung im eigenen Haushalt auch langfristig zu sichern und eine Dauerunterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werden kann.

Finanzierung und Antrag auf Kurzzeitbetreuung

Die Finanzierung der Kurzzeitbetreuung erfolgt zunächst durch die Pflegekasse.

Wenn die Mittel der Pflegekasse ausgeschöpft sind, übernimmt der LWL die weitere Finanzierung.

Die sorgeberechtigte/n Person/en (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger:in) stellen den Antrag auf Kurzzeitbetreuung.

Der Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung beinhaltet allgemeine Fragen, wie Name, Adresse, Krankenversicherung und speziellere Fragen zu Behinderung, Pflegeversicherung und Vermögen (ein Einkommenseinsatz wird nicht gefordert). Voraussetzungen sind eine aktuelle ärztliche Diagnostik zur Behinderung.

Der Nachweis der Behinderung muss nur bei der 1. Antragstellung erfolgen, die Häufigkeit und Dauer zur Inanspruchnahme einer Kurzzeitbetreuung ist nicht begrenzt.

Den Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden Sie hier.

Folgeanträge können formlos mit Angabe von Einrichtung und zeitlichem Umfang an teilhabe-kiju-530@lwl.org gesendet werden.

Zuständigkeit und Personenkreis

Anspruch auf Kurzzeitbetreuung haben die im Haushalt lebenden, zu pflegenden und betreuenden Kinder und Jugendlichen mit einer geistigen, körperlichen, seelischen Behinderung und/oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben (vgl. §98 SGB IX). Der LWL ist zuständiger Kostenträger der Leistung (§94 i.V.m. §1 AG-SGB IX NRW) bis zur Beendigung der Schulausbildung. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist die Jugendhilfe, das örtliche Jugendamt, ab Schuleintritt zuständig. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist der LWL bis zum Schuleintritt zuständig. Mit Schuleintritt ist der Antrag beim örtlichen Jugendamt zu stellen.

Bei einer medizinischen Reha liegt die Zuständigkeit beim medizinischen Träger, sodass der Antrag bei diesem zu stellen ist.

Fahrtkosten

Auf Anfrage übernimmt der LWL die Hin- und Rückfahrt zur Einrichtung der Kurzzeitbetreuung. Hierbei ist grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel zu benutzen.

In Einzelfällen werden die Kosten eines Transports mit PKW oder Krankentransport übernommen. Dies bedarf einer schriftlichen Begründung.

Welche Einrichtungen kann ich nutzen?

Man kann deutschlandweit nach Einrichtungen suchen, die eine Kurzzeitbetreuung anbieten und diese in Anspruch nehmen.

Dazu kann man sich mit den Einrichtungen in Verbindung setzen und gemeinsam mit diesen einen Antrag auf Kurzzeitbetreuung beim Dezernat Jugend und Schule stellen.

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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

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