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Kinder- und Jugendärzte

Auf dieser Seite haben wir die relevanten Informationen für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte gebündelt.

Der LWL ist zuständig für Leistungen für Kinder und Jugendliche

  • in der Frühförderung und in der Kindertagesbetreuung
  • sowie in Pflegefamilien und in Einrichtungen über Tag und Nacht.

Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit besonderem Förderbedarf schnell und bedarfsgerecht bewilligt werden können, haben wir einheitliche Standards und Verfahren entwickelt. Diese werden hinsichtlich des Zugangs und der damit verbundenen Rolle von Ärztinnen und Ärzten im Folgenden erläutert.

Welche Funktion hat die ärztliche Verordnung bzw. die ärztliche Bescheinigung?

Voraussetzung für die Leistungen ist eine (drohende) Behinderung (§ 2 SGB IX):

  • Die gesundheitliche Beeinträchtigung wird aufgrund ärztlicher Unterlagen festgestellt.
  • Die Teilhabebeeinträchtigung wird vom LWL im Rahmen der Teilhabeplanung (vgl. §§ 11 ff., 103 ff. SGB IX) festgestellt.

Wann wird eine Verordnung und wann eine ärztliche Bescheinigung benötigt?

  • Bei der interdisziplinären Frühförderung ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Diese Verordnung kann von allen (Kinder- und Jugend-)Ärzt:innen ausgestellt werden. Die Kosten werden von der GKV übernommen.
  • Bei der solitären heilpädagogischen Frühförderung und bei allen anderen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche handelt es sich nicht um eine ärztliche Verordnung, sondern um eine „einfache“ ärztliche Bescheinigung, weil die gesetzliche Krankenversicherung an den Leistungen nicht finanziell beteiligt ist. Im Vordergrund der Bescheinigung steht eine Plausibilitätskontrolle der vermuteten Teilhabebeeinträchtigung des Kindes sowie die Einbeziehung der betreuenden Kinder- und Jugendärzt:innen in ihrer Lotsenfunktion für das betreffende Kind.
    Die ärztliche Bescheinigung kann von allen (Kinder- und Jugend-)Ärzt:innen ausgestellt werden. Sie soll die Dimensionen der körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit und Teilhabe berücksichtigen und soweit wie möglich nach ICD-10 codiert werden.

Warum reicht vielfach eine ärztliche Bescheinigung? Wer trägt die Kosten für die Bescheinigung bzw. eine Diagnostik?

Kinder mit chronischen, die Entwicklung beeinträchtigenden Erkrankungen oder Teilhabeeinschränkungen sind oftmals bereits seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung, zum Teil seit ihrer Geburt. Es liegt dann bereits eine Vielzahl medizinischer Unterlagen vor. Diese können dann von den Eltern mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe vorgelegt werden oder die Eltern bitten Sie um eine ärztliche Bescheinigung. Dazu ist bei diesen Kindern keine erneute Diagnostik erforderlich.

Bei chronischen Erkrankungen/Behinderungen spielt es keine Rolle, wie lange die letzte Untersuchung zurückliegt. Auch bei Entwicklungsverzögerungen handelt es sich vielfach um manifeste Beeinträchtigungen, sodass die Behinderung als solche kaum in Frage steht. Hinzu kommt, dass in den Frühförderstellen zu Beginn der Förderung ohnehin eine Eingangsdiagnostik stattfindet, um den Förderprozess zu planen und Förderschwerpunkte festzulegen (dokumentiert im Förder- und Behandlungsplan). Es ist daher auch im Sinne der Kinder und ihrer Familien, nicht notwendige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung werden dann vom LWL übernommen.

Bei einigen Kindern wird die Frage einer Behinderung erst später abgeklärt, z. B. mit der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung oder mit der Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen beim LWL. In diesem Fall ist eine Untersuchung im Sinne einer (erstmaligen) Diagnostik erforderlich. Da in aller Regel dann auch eine weitergehende ärztliche Behandlung angezeigt ist, werden die Kosten für die Diagnostik von der GKV übernommen. In anderen Fällen kann die Diagnostik beim LWL abgerechnet werden.

Wie sollte die ärztliche Bescheinigung aussehen?

Soweit möglich soll auf vorhandene GKV-Diagnostiken für die Bescheinigung zurückgegriffen werden.

Wir haben, in Abstimmung mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), eine einfach handhabbare Bescheinigung für Ärztinnen und Ärzte entwickelt. Das Muster finden Sie unten auf dieser Internetseite.

Ausreichend sind aber auch andere Unterlagen, aus denen sich die medizinische Beeinträchtigung (gemäß ICD-Schlüssel oder in Klartext) ergibt. Dies können z. B. Arztbriefe, Auszüge aus der Patientenakte, U-Untersuchungen oder der einem Schwerbehindertenausweis zugrundeliegende Bescheid des örtlichen Sozialamtes sein.

Wenn Ärzt:innen aus ihrer Sicht Hinweise auf weitere notwendige Hilfen geben können, ist das für den LWL hilfreich. Bei der Teilhabeplanung geht es nicht nur um die beantragte Leistung. Vielmehr soll der gesamte Bedarf des Kindes an Unterstützungsleistungen festgestellt werden oder der dafür zuständige Sozialleistungsträger eingeschaltet werden.

Was sind die Besonderheiten bei seelischen Beeinträchtigungen?

Lediglich bei bestimmten seelischen Beeinträchtigungen (z. B. ADHS oder Autismus) halten wir grundsätzlich eine erweiterte fachärztliche Diagnostik und Bescheinigung für erforderlich. Dies können z. B. Kinder- und Jugendpsychiater:innen und Kinder- und Jugendärzt:innen mit den Zusatzqualifikationen „Entwicklungs- und Sozialpädiatrie“ oder „psychosomatische Grundversorgung“ sein. Aufgrund der neuen Weiterbildungsordnung der kinder- und jugendärztlichen Ausbildung gibt es diese Einschränkung für ab 2020 ausgebildete Kinder- und Jugendärzt:innen nicht mehr.

Weil es bei Fachärzt:innen außerhalb der hausärztlichen Grundversorgung nicht selten längere Wartezeiten gibt, reicht zunächst eine einfache ärztliche Bescheinigung (ggf. mit einer Verdachtsdiagnose). Wir werden die beantragte Leistung bewilligen, aber zunächst befristen. Die erweiterte fachärztliche Diagnostik und Einschätzung kann im Nachgang erfolgen, die Stellungnahme ist später unaufgefordert nachzureichen.

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