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Kind im Rollstuhl mit einem Lernspiel (Foto: Olesia Bilkei - adobe.stock.com)

Heilpädagogische und kombinierte Kitas

Nahezu alle Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in Westfalen-Lippe werden in kombinierter Form geführt: Kinder mit Behinderung aus heilpädagogischen Gruppen und Kinder aus Regelgruppen werden dort gemeinsam gefördert. Darüber hinaus gibt es weitere Gruppen für Kinder ohne Behinderung.

Die heilpädagogischen Plätze sind Kindern mit einem besonderen individuellen Bedarf vorbehalten, wie z. B. kleinere Gruppen, multiprofessionelle Teams sowie gegebenenfalls pflegerische Fachkenntnisse.

Der LWL als Kostenträger entscheidet im gemeinsamen Austausch mit den Einrichtungen und den Jugendämtern über die Platzvergabe.

Gegebenenfalls ist alternativ eine Antragstellung für einen Platz in einer inklusiven wohnortnahen Kindertageseinrichtung möglich, da die Anzahl der heilpädagogischen Plätze begrenzt ist. Dabei besteht der Rechtsanspruch der Eltern gegenüber dem örtlichen Jugendamt.

Wichtig: Da es keine Garantie auf einen Platz in einer kombinierten Kindertageseinrichtung gibt, können Kinder zusätzlich bei dem örtlichen Jugendamt in einem Regelkindergarten mit inklusiven Plätzen angemeldet werden.

Tipps

Damit wir Ihren Antrag optimal bearbeiten können, beachten Sie bitte folgende Punkte bei der Antragsstellung und dem ggf. folgenden Schriftwechsel:

  • Bitte sortieren Sie die Unterlagen des Antrage in folgender Reihenfolge:
  1. Antragsvordruck
  2. Stellungnahme des Jugendamtes
  3. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  4. Ärztliche und therapeutische Stellungnahme/n
  5. Stellungnahme Einrichtungsträger
  • Die eingereichten Anträge/Unterlagen sollten grundsätzlich nicht getackert werden.
  • Es sollte kein farbiges Papier genutzt werden.

Beförderung von Kindern mit Behinderung zu Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen (HPK)

Die Übernahme von Fahrtkosten ist für alle Neuaufnahmen ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 zu beantragen.
Die Fahrtkostenübernahme erfolgt nach Einzelfallprüfung immer dann, wenn der Weg zur Betreuungseinrichtung, aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und der Einrichtung, für die Personensorgeberechtigten nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar wird dabei - analog der Rechtsprechung zum KiBiz - eine Entfernung von mehr als fünf Kilometern zwischen Wohnung und Kindertageseinrichtung angenommen. Liegt die Entfernung unter fünf Kilometern erweitert sich die Prüfung darauf, ob ein behinderungsbedingtes Erfordernis für einen Transport vorliegt.